Der Dachs
Europas beliebteste Kraft-Wärme-Kopplung.
Auf Brennstoffe wie Erdgas, Flüssiggas und Heizöl wird Energiesteuer erhoben, dies zahlt der Verbraucher beim Bezug der Energie.
Auf Erdgas liegt eine Energiesteuer von z.B. 0,55ct je kWh.
Wird der mit Energiesteuer bezogene Brennstoff in einer hocheffizienten Dachs-Anlage umgesetzt, ist die “für den KWK-Prozess” verwendete Brennstoffmenge von der Energiesteuer befreit. Diese wird auf Antrag durch das Hauptzollamt jährlich erstattet.
Je nach Alter der Anlage und Zuschuss-Situation kann sowohl die volle als auch nur eine teilweise Erstattung der Energiesteuer beantragt werden. Die Teilerstattung liegt bei Erdgas bei z.B. 0,442ct je kWh.
Seitens der SenerTec GmbH wird regelmäßig ein Software-Tool zur Erzeugung der Erstattungsformulare zur Verfügung gestellt. Alternativ können Sie die Formulare online im KWK-Fachbereich unter Zoll.de abrufen und dann online oder offline ausfüllen.
Gegen eine geringe Aufwandspauschale können auch wir für Sie die Erzeugung der unterschriftsbereiten Formulare übernehmen. Kontaktieren Sie uns per Kontaktformular, eMail oder telefonisch (06151-6019850).
Aktuell zum 30.06.2020
Die Behörden ändern zum genannten Stichtag das Antragsverfahren auf ein elektronisches Formularsystem mit neu gestalteten, “interaktiven” Formularvorlagen. Anträge, die bis dahin eingehen, können mit den bisherigen Online-Formularen oder mit den aus dem SenerTec Abrechnungsprogramm erzeugten Formularen bearbeitet werden.
Ab dem 01.07.2020 müssen die Anträge dann über die Internetseite der Zollämter erstellt werden. Ob eine vereinfachte Bearbeitung per SenerTec-Software dann weiterhin möglich sein wird, ist eher unwahrscheinlich.
Nutzen Sie die daher Gelegenheit der vereinfachten Bearbeitung noch oder lassen Sie uns die Antragserstellung noch vor der System-Umstellung erledigen.
Bitte reichen Sie uns Ihre Daten zur Abrechnung rechtzeitig – spätestens jedoch zum 15.06.2020 – ein, bei zu hohem bzw. verspätetem Eingang wird die Bearbeitung nach Eingangszeitpunkt erfolgen und wir können keine Erledigung vor dem Stichtag zusichern.
Die Beantragung der Energiesteuererstattung nach der Umstellung ist mit Mehraufwand für uns verbunden, dies müssen wir leider bei der Abrechnung der Leistungen berücksichtigen.
Jedes Jahr bis zum 31.12.
Bitte reichen Sie Ihren Erstattungsantrag immer rechtzeitig ein. Die Energiesteuererstattung für das Verbrauchsjahr muss bis zum 31.12. des Folgejahres beantragt sein.